Der Austritt aus dem ZKGV kann nur auf Ende des
Kalenderjahres erfolgen. Er ist unter Einhaltung einer
dreimonatigen Kündigungsfrist mit Brief und Kopie
des Protokolls der Generalversammlung mit dem
entsprechenden Beschluss an den
Kantonalpräsidenten zu erklären.
Austretende Mitglieder schulden ihre Beiträge bis zum
Ende des Kalenderjahres.
(Auszug aus den Statuten)